Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch für solche aus künftigen Abschlüssen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen eines Käufers wird ausdrücklich widersprochen, sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal bei Bestätigung eines Auftrages widersprochen haben, die Lieferung und Leistung unwidersprochen ausführen oder diese vom Käufer angenommen werden, oder der Käufer seinerseits die nachstehenden Bedingungen nur durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Wurden früher Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen akzeptiert, so haben diese Ausnahmen keine Bindungswirkung für künftige Abschlüsse. Die nachstehenden Bedingungen gelten als angenommen, wenn nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

  2. Angebote

    Unsere Angebote sind in jeder Beziehung insbesondere hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Preis freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung entsteht erst nach erteilter Auftragsbestätigung. Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk frei Verladen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Ermäßigung oder Erhöhung unserer Listenpreise im Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, unter Übersendung der neuen Preisliste diese einseitig zum Vertragsbestandteil zu machen. Für den Fall einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10 % bleibt dem Käufer das Recht zum Rücktritt vorbehalten.

  3. Abschlüsse

    Kaufanträge, gleichgültig wie deren Übermittlung erfolgte, sind bindend. Ein Widerrufsvorbehalt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Kaufanträge gelten, wenn nicht bereits formlos, spätestens dann als angenommen, wenn und wie sie durch uns schriftlich oder bei prompter Lieferung durch Rechnungserteilung bestätigt sind, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wurde. Die Rechtsperson des Käufers ergibt sich aus seiner Bezeichnung in der Auftragsbestätigung. Der Käufer ist verpflichtet, uns jede fehlerhafte Bezeichnung bzw. jede Veränderung seiner Firma und / oder seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit muß der Käufer jede Falschbezeichnung gegen sich gelten lassen. Er haftet für jeden aus dieser Obliegenheitsverletzung entstehenden Schaden. Angaben zum Gegenstand der Lieferung, gleich in welcher Form, sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Beruft sich eine der Vertragsparteien auf eine Festpreisvereinbarung, so hat sie dies nachzuweisen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben unberührt von öffentlich rechtlichen und / oder privatrechtlichen Genehmigungen, Auflagen oder Erklärungen Dritter.
    Legt der Käufer der Bestellung Maßskizzen zu Grunde, so gehen Aufmaßfehler und Unklarheiten, die zu Falschlieferungen führen, zu seinen Lasten. Für die Richtigkeit von Aufmaßen haftet der Besteller auch dann, wenn Mitarbeiter von FENSTER 2000 selbst ausgemessen oder Aufmaßhilfe geleistet haben; es ist Sache des Käufers, die Richtigkeit und Vollständigkeit angegebener Maße zu überprüfen.

  4. Bauleistungen

    Haben wir auch den Einbau, die Verlegung oder Montage von solchen von uns gelieferten Elementen übernommen, so gelten Lieferung und Einbau als rechtlich getrennte Leistungseinheiten. Bei Übernahme von Einbau- oder Montageleistungen gelten, soweit nicht vorstehend oder nachstehend abgeändert, die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Käufer wird erforderlichenfalls die VOB Teil B ausgehändigt. Sonderanfertigungen gelten als Bauleistungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung als solche gekennzeichnet sind.

  5. Lieferung, Gefahr

    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Genannte Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben, sie stellen bei üblichem Produktionsablauf, ungehinderter Versandmöglichkeit und verkehrsdienlichem Wetter annähernde Angaben dar. Bei Überschreitung vereinbarter Lieferzeit ist der Käufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Wird die Herstellung oder Lieferung der Ware durch Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkung von der Lieferung befreit. Dies gilt besonders für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streiks, Verkehrssperrung, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen aller Art. Unsere Lieferverpflichtung steht ferner unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferzeiten sind erfüllt, wenn die Ware in unserem Werk verladen ist. Bei Selbstabholern, wenn sie verladebereit liegt.
    Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. In jedem Falle gelten Kauf und Versand als rechtlich selbständige Leistungseinheiten. Erfolgt Lieferung frei LKW Baustelle, werden durch LKW befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt, durch nicht befahrbare Anfuhrwege auftretende Schäden und Ladeverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßige lange Ablade- oder Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Verlust, so hat der Besteller zusammen mit dem Frachtführer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat uns der Besteller umgehend zu verständigen. Bei versandeigenem LKW haften wir nach Maßgabe der AGNB unter der in Ziffer 7 geregelten Beschränkung. Sofern wir die Besorgung des Versands übernommen haben, sind wir bei Überlastung unseres Fuhrparks berechtigt, im Namen und für Rechnung des Käufers ein Transportunternehmen zu beauftragen, wobei weitergehende Versandkosten zu Lasten des Käufers gehen und eine Haftung für Angaben über Fracht und sonstige Versandkosten nach Maßgabe von Ziffer 7 ausgeschlossen ist.
    Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft über.

  6. Abnahme

    Lieferungen sind innerhalb vereinbarter Fristen abzurufen. Gelieferte und zur Abholung bereit gestellt Ware, auch Teillieferungen, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweist, sind vom Käufer unbeschadet seiner Rechte in Ziffer 6 entgegenzunehmen. In Zweifelsfällen gilt die Abnahme mit der Entgegennahme durch den Käufer als erfolgt. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so steht uns frei nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen. Im Falle des Annahmeverzugs lagert die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns oder an anderer Stelle.

  7. Gewährleistung

    Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen in Lieferumfang und Beschaffenheit sind uns unverzüglich nach Wahrnehmung, in jedem Fall vor Verbindung oder Verarbeitung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware an dem vom Käufer angegebenen Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel bekannt zu geben. Dies gilt auch für versteckte Mängel. Bei Anlieferung durch unsere Fahrzeuge oder Speditionsfahrzeuge sind Beanstandungen – soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen etc.) auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Beanstandungen bewirken keine Veränderung der Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist ohne Anspruch auf Ersatz von Kosten verpflichtet, beanstandete Ware zu verwahren, anderenfalls er seine Gewährleistungsrechte verliert. Gleichfalls befreit sind wir von jeglicher Mängelhaftung wenn, beanstandete Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, nachgearbeitet oder behandelt wurde. Es ist uns Gelegenheit zu geben, Beanstandungen an Ort und Stelle zu überprüfen. Anerkenntnisse bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt Nachbesserung / Nachlieferung in angemessener Frist. Bei zweifachem Fehlschlagen von Nachbesserung / Nachlieferung beschränken sich die Rechte des Käufers auf Minderung. Andere und weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Schäden und Folgeschäden, auch aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder zugesicherten Eigenschaften sind ausgeschlossen, gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z. B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe). Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Bei Personenschäden ist unsere Haftung auf € 50.000,00 beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder uns nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, sowie nicht gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Es ist ausschließlich Sache des Käufers, die Eignung der Ware für seine Verwendung zu prüfen und die Verarbeitungsweise zu bestimmen. Etwaige Planungsberatung, Verwendungs- oder Verarbeitungsempfehlungen durch uns erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Geringfügige Abweichungen in den Modellen, Maßen und Farben sind vorbehalten. Die Bezugnahme auf DIN-Normen ist keine zugesicherte Eigenschaft. Bei Lieferung von Sachen sowie Teilen von solchen, die nicht wir hergestellt haben, übernehmen wir nur Haftung, wie uns unser Lieferant haftet. Für den Fall, dass Mängel das Glas betreffen, treten wir unsere Ansprüche gegen den Glaslieferanten ab. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Hinweis: Bei Fenstern mit Isolierverglasung kann es zu Interferenzerscheinungen kommen. Diese optischen Erscheinungen entstehen durch Verwendung von planparallelen Floatglastafeln verzerrungsfreier Durchsicht. Aufgrund physikalischer Eigenschaften kann es zur Bildung schillernder Ringe oder Streifen kommen. Interferenzerscheinungen sind also keine oberflächlichen Verschmutzungen und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf Fremdmontage oder Nichteinhaltung der Wartungs- und Pflegeanleitung zurückgehen.

  8. Zahlungsbedingungen

    Zahlungen sind sofort fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet und wenn mit der Zahlung alle offenen Rechnungen vollständig beglichen sind. Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen, im übrigen zunächst auf die älteste Forderung angerechnet. Werden vereinbarte Zahlungen nicht eingehalten, so sind wir ohne weiteren Nachweis vom Tage der Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe geltend zu machen, wie sie bei unserer Bank bei Kreditüberschreitung berechnet werden, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung. Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt Zahlung erst mit Einlösung als erfolgt. Diskont und Einziehungskosten für Wechsel und Schecks gehen zu Lasten des Käufers. Gerät der Käufer mit einer Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Fristsetzung für Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vom Vertrag zurückzutreten. Alle Stundungen oder Prolongationsabreden entfallen. Sämtliche uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen werden sofort fällig, auch wenn dafür Wechsel gegeben sind. Diese Regelung gilt auch für Teilzahlungsabreden. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung wegen bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Forderung sind unzulässig.

  9. Eigentumsvorbehalt

    Lieferungen erfolgen unter einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung getilgt hat, auch wenn ausdrücklich auf eine bestimmte Rechnung gezahlt wird, wobei die Einstellung einzelner Forderungen in die Kontokorrentrechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht aufheben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange unsere oder Forderungen der mit uns verbundenen Firmen gegen den Käufer und der mit ihm verbundenen Firmen offen stehen und / oder bei Scheck- oder Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig durch den Käufer eingelöst sind. Bei Zahlungsverzug können wir Rückgabe unserer Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche durch Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt uns bereits mit Abschluss des Vertrages seine künftigen Forderungen aus Veräußerungen von Vorbehaltsware an seine Kunden ab und verpflichtet sich unsere Rechte zu wahren, insbesondere einen Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehendem auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden noch belasten. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegenüber seinem Vertragspartner entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten mit Rang vor dem Rest ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten mit Rang vor dem Rest ab. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sachen zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung zu. Unsere Eigentumsrechte setzen sich im Veräußerungs- oder in dem Fall des Einbaus gemäß dem Vorstehenden an den Forderungen des Käufers gegenüber seinem Vertragspartner fort.
    Werden dem Käufer von seinen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf diese Wechselforderung mit der Maßgabe Anwendung, dass mit dem Forderungsübergang auf uns, wir das Eigentum an den Wechselurkunden erwerben und der Käufer die Wechsel für uns verwahrt.
    Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

  10. Schlussbestimmungen

    Wir sind berechtigt, an unseren Erzeugnissen unsere Firmenzeichen anzubringen.
    Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen sowie sonstige Leistungen des Käufers ist Lüneburg. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorsieht, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Lüneburg.
    Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.